Schwere Krankheiten

Versicherung bei schwerer Krankheit: Krebs, Herzinfarkt, Schlaganfall

Krebs, Herzinfarkt und Schlaganfall stehen in jeder Versicherung bei schwerer Krankheit. Ob sie im Ernstfall zahlt, entscheidet aber nicht die Überschrift, sondern der Wortlaut dahinter. Diese Seite beschreibt, wie Bedingungen von Swiss Life und der Nürnberger die drei Krankheiten fassen – ohne medizinische Bewertung.

Redaktion Grundfähigkeit-Check.de Aktualisiert am 25. Oktober 2026 8 Min. Lesezeit
Inhalt (9 Abschnitte)
  1. Warum gerade diese drei Krankheiten?
  2. Krebs: Wann zahlt die Versicherung?
  3. Herzinfarkt: Die Kriterien im Wortlaut
  4. Schlaganfall: Bleibende Ausfälle als Maßstab
  5. Was zwischen Diagnose und Auszahlung liegt
  6. Nachweis und Mitwirkung: Was der Versicherer von Ihnen verlangt
  7. Teilsumme erklärt: Was bedeutet „50 %, höchstens 25.000 €“?
  8. Was die Versicherung bei diesen Krankheiten nicht abdeckt
  9. So prüfen Sie Ihr Angebot für die drei Krankheiten
Das Wichtigste in Kürze
  • Krebs, Herzinfarkt und Schlaganfall sind in allen Dread-Disease-Verträgen enthalten und machen die meisten Leistungsfälle aus (Verbraucherzentrale, 18.03.2026).
  • Die Definitionen unterscheiden sich: Swiss Life verlangt bei Krebs mindestens Tumorgröße T2 oder Metastasen, die Nürnberger knüpft an eine notwendige Therapie an und kennt eine Teilsumme von 50 %, höchstens 25.000 €.
  • Beim Herzinfarkt verlangt die Nürnberger für die volle Summe eine verminderte Auswurfleistung unter 45 % über mehr als drei Monate; Swiss Life stützt sich auf Brustschmerzen, Laborwerte und EKG.
  • Beim Schlaganfall zählen in beiden Bedingungen bleibende Ausfälle von mindestens drei Monaten; vorübergehende Durchblutungsstörungen (TIA) sind ausgeschlossen.

Krebs, Herzinfarkt und Schlaganfall sind in allen Dread-Disease-Verträgen enthalten, gezahlt wird aber nur bei dem Stadium, das die Bedingungen beschreiben. Beispiel Swiss Life (Fassung 2025): Krebs zählt erst ab Tumorgröße T2 oder mit Metastasen, ein Schlaganfall erst bei bleibenden Ausfällen von mindestens drei Monaten. Die Nürnberger kennt zusätzlich eine Teilsumme von 50 %, höchstens 25.000 € (Anlage SEL, 03/2020).

Warum gerade diese drei Krankheiten?

Die Verbraucherzentrale hält fest: Die statistisch häufigsten Krankheiten sind in allen Verträgen abgesichert, und die meisten Leistungsfälle betreffen Krebs, Herzinfarkt und Schlaganfall (Stand 18.03.2026). Auch in der BU sind die Erkrankungen sichtbar, wenn auch nicht an erster Stelle: Krebs macht laut Morgen & Morgen (Stand April 2026) 16,3 % der BU-Leistungsfälle aus, Herz und Gefäße rund 6,1 %, Nervenerkrankungen ohne Psyche rund 7,0 %. Zum Vergleich: Psychische Erkrankungen kommen auf 32,3 % und sind in Dread-Disease-Katalogen nicht versichert. Die drei Krankheiten decken also einen Teil, aber nicht den größten Teil dessen ab, was Menschen aus dem Beruf wirft.

Dass die drei dennoch das Herzstück bilden, hat einen einfachen Grund: Sie lassen sich diagnostisch relativ klar fassen. Genau darum geht es in diesem Beitrag. Die Beschreibung stützt sich auf zwei Bedingungswerke und gibt deren Wortlaut sinngemäß wieder; medizinische Einordnungen nehmen wir nicht vor. Für medizinische Fragen sind Ärzte zuständig.

Krebs: Wann zahlt die Versicherung?

Zwei Konstruktionen stehen hier nebeneinander. Swiss Life beschreibt Krebs über die Art und die Ausdehnung des Tumors. Versicherungsschutz besteht nach den Bedingungen nur, wenn ein solider Tumor ab Größe T2 nach der klinischen TNM-Klassifikation (oder einer entsprechenden Stadieneinteilung) nachgewiesen wird, oder ein Tumor mit Lymphknoten- beziehungsweise Fernmetastasen, ein Gehirntumor ab WHO-Grad II oder Leukämie, Morbus Hodgkin und maligne Lymphome. Zwischen Versicherungsbeginn und Erstdiagnose müssen mindestens sechs Monate liegen. Ausdrücklich ausgeschlossen sind Carcinoma in situ, Krebserkrankungen im Stadium 0, früher Prostatakrebs (T1a/T1b), bestimmte Melanome der Haut (T1a, T1b, T2a), Hyperkeratosen, Basaliome und Spinaliome sowie alle anderen Tumorerkrankungen im Stadium I, wenn für die Behandlung weder Strahlen- noch Chemotherapie erforderlich ist – die Notwendigkeit bestätigt ein Facharzt für Onkologie.

Die Nürnberger knüpft in der Anlage SEL an die notwendige Behandlung an. Versichert ist die erste Diagnose eines invasiv wachsenden Krebses, auch Leukämien, Lymphome, Morbus Hodgkin und maligne Knochenmarkerkrankungen. Die volle Summe wird fällig, wenn mindestens eine dieser Therapien medizinisch notwendig ist: Operation mit begleitender Chemo- oder Strahlentherapie, Chemotherapie, Strahlentherapie bei inoperablen Tumoren oder palliative Therapie. Die Teilsumme von 50 %, höchstens 25.000 €, gibt es, wenn stattdessen die operative Totalentfernung oder die Strahlentherapie notwendig ist. Nicht versichert sind prämaligne Tumore, Frühformen (Carcinoma in situ) und alle Formen von Hautkrebs außer dem malignen Melanom. Die Wartezeit beträgt sechs Monate.

Beachten SieBeide Beschreibungen sind Auszüge aus Bedingungen bestimmter Fassungen. Tarife ändern sich, und Ihr Vertrag kann abweichen. Einen Anspruch leiten Sie daraus nicht ab; maßgeblich ist der Wortlaut Ihrer Bedingungen.

Herzinfarkt: Die Kriterien im Wortlaut

Swiss Life definiert den Herzinfarkt als Absterben von Herzmuskelgewebe infolge unzureichender Blutzufuhr durch Verengung oder Verschluss eines oder mehrerer Herzkranzgefäße. Er muss während der Laufzeit akut aufgetreten und mit den zum Zeitpunkt des Leistungsantrags geltenden Nachweisverfahren eindeutig belegt sein. Die Diagnose muss durch drei Kriterien gesichert sein: typische Brustschmerzen, Erhöhung der herzmuskelspezifischen Laborwerte und neu aufgetretene, für einen Herzinfarkt typische EKG-Veränderungen. Ausdrücklich ausgeschlossen sind stumme Herzinfarkte und andere akute Koronarsyndrome wie Angina pectoris.

Die Nürnberger versichert die erste Diagnose eines frisch aufgetretenen Herzinfarkts, wobei Stemi und Non-Stemi gemeint sind; Angina pectoris und Entzündungen des Herzmuskels sind nicht versichert. Für die volle Summe verlangt die Anlage SEL, dass nach dem Infarkt und während der Versicherungsdauer ununterbrochen länger als drei Monate eine Herzleistungsschwäche in Form einer reduzierten Auswurfleistung der linken Herzkammer von weniger als 45 % besteht. Fehlt diese Schwäche, wird die Teilsumme von 50 %, höchstens 25.000 €, gezahlt.

Definitionen im Wortlaut-Vergleich, beschreibend; Quellen: Swiss Life AVB_BC_SKZ_2025_01 (Ziffern 1.5 bis 1.7), Nürnberger Anlage SEL GN313196_202003 (Ziffern I.2, II.9, II.14). Stand 25.10.2026
KrankheitSwiss Life (2025)Nürnberger (03/2020)
Krebssolider Tumor ab T2 oder Metastasen; Gehirntumor ab WHO II; Leukämie, Hodgkin, Lymphome; Wartezeit 6 Monateinvasiv wachsender Krebs; volle Summe bei Operation mit Chemo/Strahlen, Chemotherapie, Strahlentherapie inoperabel oder palliativ; sonst Teilsumme; Wartezeit 6 Monate
Herzinfarktakuter Infarkt mit Brustschmerz, Enzymen, EKG; stumme Infarkte ausgeschlossenfrischer Infarkt (Stemi, Non-Stemi); volle Summe bei EF unter 45 % länger als 3 Monate, sonst Teilsumme
Schlaganfallbleibende Ausfälle mindestens 3 Monate; Bildgebung; TIA ausgeschlossenbleibende Einschränkung länger als 3 Monate; TIA und Migräne nicht versichert; Teilsumme möglich

Schlaganfall: Bleibende Ausfälle als Maßstab

Beim Schlaganfall setzen beide Bedingungswerke bleibende Folgen voraus. Swiss Life beschreibt ihn als plötzlich auftretende Schädigung des Gehirns durch eine akute Minderdurchblutung oder Hirnblutung mit der Folge des irreversiblen Absterbens von Gehirnzellen. Mindestens eine der genannten neurologischen Ausfallerscheinungen – Lähmungen, Hör-, Seh-, Sprech- oder Schluckstörungen, Geh- oder Koordinationsstörungen, Sensibilitätsstörungen, Tremor, Bewusstseinsstörungen, Krampfanfälle, Epilepsie – muss mindestens drei Monate vorgelegen haben, nach aktuellem medizinischem Wissensstand nicht behebbar sein und voraussichtlich auf Dauer fortbestehen. Auch gravierende Beeinträchtigungen der intellektuellen Fähigkeiten zählen. Der Schlaganfall muss zudem mit einem bildgebenden Verfahren eindeutig belegt werden. Ausgeschlossen sind vorübergehende Hirndurchblutungsstörungen (TIA, PRIND) sowie migränebedingte Ausfallerscheinungen.

Die Nürnberger nennt für die volle Summe ebenfalls Einschränkungen von mehr als drei Monaten, darunter Lähmung einer Körperseite, vollständigen Verlust der Sprache, vollständigen Verlust des Sehens auf mindestens einem Auge, Schluckstörungen mit Unfähigkeit, Flüssigkeiten ohne Verschlucken zu sich zu nehmen, und einen vollständigen Verlust der selbstständigen Lebensführung mit gesetzlicher Betreuung. Dazu gibt es auch beim Schlaganfall eine Teilsumme. Bei Swiss Life wirkt sich ein Schlaganfall außerdem auf den Rest des Katalogs aus: Danach sind Herzinfarkt und Verlust der Sprache nicht mehr versichert.

Was zwischen Diagnose und Auszahlung liegt

Zwischen dem ärztlichen Befund und der Auszahlung liegen mehrere Schritte, die man bei der Wahl des Tarifs im Blick haben sollte. Swiss Life nennt einen Anspruch 28 Tage nach der Diagnose durch einen Facharzt, wenn die versicherte Person diesen Tag erlebt. Wo bleibende Ausfälle gefordert sind – Schlaganfall, Multiple Sklerose, Querschnittslähmung –, können Monate vergehen, bevor die Voraussetzungen erfüllt sind. Danach prüft der Versicherer: Nach den Swiss-Life-Bedingungen informiert er innerhalb von vier Wochen nach Eingang von Unterlagen über weitere Prüfschritte und erklärt nach Vorliegen aller Unterlagen innerhalb von vier Wochen, ob und ab wann er leistet. Die Verbraucherzentrale weist darauf hin, dass die Leistungspflicht bei schweren Erkrankungen oft erst nach mehreren Monaten beginnt.

Daraus folgt: Die Dread-Disease-Summe ist keine Soforthilfe in den ersten Tagen. Für die Zeit davor greifen Entgeltfortzahlung (bis zu sechs Wochen) und Krankengeld (70 % des Bruttos, höchstens 90 % des Nettos, längstens längstens 78 Wochen innerhalb von je drei Jahren wegen derselben Krankheit). Wer Selbstständiger ist, hat diesen Schutz nicht ohne Weiteres; mehr dazu in der Arbeitsunfähigkeitsversicherung.

Nachweis und Mitwirkung: Was der Versicherer von Ihnen verlangt

Neben den medizinischen Merkmalen enthalten die Bedingungen Regeln zum Nachweis. Swiss Life verlangt, dass der Eintritt einer schweren Krankheit zu nachweisbaren physischen Veränderungen führt und einer objektiven Befunderhebung zugänglich ist; die Diagnose muss ein Facharzt der entsprechenden Fachrichtung mit den nach aktuellem medizinischem Wissensstand üblichen Befunderhebungen und Testverfahren stellen. Dazu kommt die Schadenminderungspflicht: Lässt die versicherte Person zumutbare, vom Arzt angeordnete Behandlungen nicht durchführen, steht das einer Anerkennung zwar nicht grundsätzlich entgegen, die Person muss aber zumutbaren ärztlichen Anweisungen zur Besserung folgen; zumutbar sind Maßnahmen, die zum Zeitpunkt des Leistungsantrags als medizinischer Standard gelten. Die Nürnberger verlangt ebenfalls Bestätigungen durch Fachärzte der jeweiligen Richtung „anhand der zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls schulmedizinisch anerkannten Standards“.

Für die Praxis heißt das: Ein Leistungsantrag besteht aus Arztberichten, Befunden und Fragebögen, und der Versicherer prüft sie am Maßstab der Bedingungen. Wer das im Ernstfall nicht allein stemmen möchte, kann sich an einen Fachanwalt für Versicherungsrecht wenden; wir beraten im Leistungsfall nicht und geben hier nur Informationen.

Teilsumme erklärt: Was bedeutet „50 %, höchstens 25.000 €“?

Die Teilsumme der Nürnberger-Anlage SEL ist eine Besonderheit, weil sie vor dem Vollstadium zahlt. Ein Rechenbeispiel zeigt die Wirkung – es ist ein Modell mit angenommenen Summen, kein Angebot. Bei einer Versicherungssumme von 100.000 € beträgt die Teilsumme 50 % und damit 50.000 €, wegen der Grenze aber höchstens 25.000 €. Bei einer Versicherungssumme von 40.000 € ergäbe 50 % einen Betrag von 20.000 €, der unter der Grenze liegt. Der Vertrag läuft nach einer Teilzahlung mit der restlichen Summe weiter; wie sich eine Teilzahlung auf spätere Leistungen auswirkt, regeln die Bedingungen im Einzelnen. Das ist ein Vorteil gegenüber Tarifen, die erst bei Vollstadium zahlen; er ist aber nicht kostenlos, denn der Beitrag spiegelt die breitere Leistung wider. Ob eine frühere Teilzahlung für Sie wichtig ist, hängt davon ab, wie früh Sie Kapital brauchen würden.

Was die Versicherung bei diesen Krankheiten nicht abdeckt

  • Frühformen und niedrige Stadien: Carcinoma in situ und Krebs im Stadium 0 sind in beiden Bedingungswerken ausgeschlossen.
  • Stumme Infarkte und Angina pectoris: Swiss Life schließt sie ausdrücklich aus.
  • Vorübergehende Zustände: TIA und migränebedingte Ausfälle zählen nicht als Schlaganfall.
  • Folgen einer zweiten Erkrankung: Bei Swiss Life zahlt jede Krankheit nur einmal; nach Herzinfarkt entfällt der Schlaganfall und umgekehrt.
  • Einkommen über Jahre: Eine Einmalsumme ersetzt keine laufende Rente.

So prüfen Sie Ihr Angebot für die drei Krankheiten

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Bei Krebs: Welche Tumorstadien und Therapien lösen die volle Summe aus? Gibt es eine Teilsumme?

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Herzinfarkt: Welche Diagnosekriterien und Folgen werden verlangt?

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Wartezeit, 28 Tage, Dauer der bleibenden Ausfälle.

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Häufige Fragen

Welche Krebsarten sind bei Dread Disease versichert?

Das regeln die Bedingungen. Swiss Life versichert nach den Bedingungen von 2025 solide Tumore ab Größe T2 oder mit Metastasen, Gehirntumore ab WHO II sowie Leukämie, Morbus Hodgkin und Lymphome; Frühformen wie Carcinoma in situ sind ausgeschlossen. Die Nürnberger versichert invasiv wachsenden Krebs einschließlich Leukämien und Lymphomen, nicht aber Hautkrebs außer dem malignen Melanom.

Zahlt die Versicherung bei jedem Herzinfarkt?

Nicht unbedingt. Nach den gelesenen Bedingungen müssen bestimmte Kriterien erfüllt sein: Swiss Life verlangt Brustschmerzen, erhöhte Herzenzyme und EKG-Veränderungen und schließt stumme Infarkte aus. Die Nürnberger zahlt die volle Summe bei einer über drei Monate bestehenden Auswurfleistung unter 45 %, sonst eine Teilsumme von 50 %, höchstens 25.000 €.

Was gilt beim Schlaganfall?

In beiden gelesenen Bedingungen müssen bleibende neurologische Ausfälle von mindestens drei Monaten vorliegen, etwa Lähmungen oder Sprach- und Sehstörungen. Vorübergehende Durchblutungsstörungen (TIA) und migränebedingte Ausfälle sind ausgeschlossen. Swiss Life verlangt zudem, dass der Schlaganfall durch bildgebende Verfahren belegt ist.

Wie lange muss ich nach einer Diagnose auf Geld warten?

Bei Swiss Life entsteht der Anspruch grundsätzlich 28 Tage nach der Diagnose. Danach prüft der Versicherer; er verspricht, nach Eingang aller Unterlagen innerhalb von vier Wochen zu erklären, ob er leistet. Wo bleibende Ausfälle gefordert sind, beginnt die Zeit erst, wenn diese über die vorgesehene Dauer bestanden haben.

Gibt es eine Krebsversicherung allein?

Solche Policen werden am Markt als Krebsversicherung bezeichnet; die Bedingungen müssen im Einzelfall gelesen werden. Wir haben dazu keine eigenen Bedingungen ausgewertet. Die Verbraucherzentrale beschreibt die Dread-Disease-Versicherung als Produkt mit mehreren Krankheiten, darunter Krebs.

Quellen

  1. Swiss Life: Bedingungen Schwere-Krankheiten-Option (AVB_BC_SKZ_2025_01), Ziffern 1.1 bis 1.7 – Fassung 2025; abgerufen 25.10.2026
  2. Nürnberger: Anlage SEL (GN313196_202003), Ziffern I.2, II.9, II.14 – Fassung 03/2020; abgerufen 25.10.2026
  3. Verbraucherzentrale: Dread-Disease-Versicherung – eine Alternative gegen Berufsunfähigkeit? – Stand 18.03.2026
  4. Morgen & Morgen via LV 1871: Ursachen von BU-Leistungsfällen – Stand April 2026
Redaktion Grundfähigkeit-Check.de

Unsere Beiträge stützen sich auf Gesetze, Angaben von Behörden und Verbänden sowie veröffentlichte Unterlagen der Versicherer – jeweils mit Stand. So arbeiten wir.

Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der Absicherung der Arbeitskraft (Stand: 25. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Produktbeschreibungen auf dieser Seite sind allgemeine Einordnungen aus den genannten Quellen, keine Tarifempfehlung und keine Aussage über einzelne Versicherer; maßgeblich sind die Bedingungen des jeweiligen Tarifs. Herausgeber: Grundfähigkeit-Check.de. Grundfähigkeit-Check.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.

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