Inhalt (8 Abschnitte)
- Wie hängen Krankengeld und Berufsunfähigkeitsversicherung zusammen?
- Wann entsteht der Anspruch auf Krankengeld, und wie hoch ist er?
- Was heißt 78 Wochen – und was passiert danach?
- Wann endet das Krankengeld früher als nach 78 Wochen?
- Wie greift die BU in diese Abfolge ein?
- Für Selbstständige: wenig Krankengeld, früher Handlungsbedarf
- Beispiel: ein Verlauf über zwei Jahre
- Was Sie jetzt tun können
- Das Krankengeld beträgt 70 % des Regelentgelts, höchstens 90 % des Nettos (§ 47 SGB V), und wird bei derselben Krankheit längstens 78 Wochen innerhalb von je drei Jahren gezahlt (§ 48 SGB V).
- Es ruht, solange Arbeitsentgelt gezahlt wird (§ 49 SGB V), und endet bei Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung (§ 50 SGB V). Die Krankenkasse kann eine zehnwöchige Frist für einen Reha-Antrag setzen (§ 51 SGB V).
- Die BU-Prüfung läuft unabhängig vom Krankengeld: Berufsunfähig ist, wer den Beruf voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann (§ 172 Abs. 2 VVG); Marktstandard in den Bedingungen sind sechs Monate Prognose.
- Die Lücke entsteht oft nach dem Krankengeld. Eine BU, eine EU oder eine Grundfähigkeitsversicherung setzt dort an.
Das Krankengeld zahlt die gesetzliche Krankenkasse bei Arbeitsunfähigkeit: 70 % des Bruttos, höchstens 90 % des Nettos, längstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren wegen derselben Krankheit (§§ 47, 48 SGB V). Die private BU ist davon unabhängig: Sie leistet bei voraussichtlich dauerhafter Berufsunfähigkeit (§ 172 VVG) und knüpft nicht an den Krankengeldbezug an (Stand: Oktober 2026).
Wie hängen Krankengeld und Berufsunfähigkeitsversicherung zusammen?
Beide Leistungen reagieren auf einen gesundheitlichen Ausfall, aber mit unterschiedlichen Maßstäben. Das Krankengeld fragt: Sind Sie arbeitsunfähig, also derzeit krankheitsbedingt nicht in der Lage, Ihre Arbeit zu tun? Die BU fragt: Können Sie Ihren Beruf voraussichtlich auf Dauer nicht mehr oder nur eingeschränkt ausüben? Das ist ein Unterschied in Zeit, Prüfer und Folgen. Das Krankengeld läuft Woche für Woche mit der Krankschreibung, es endet spätestens nach der gesetzlichen Höchstdauer. Die BU dagegen prüft ein Gesamtbild und zahlt eine Rente, solange der Zustand andauert.
Daraus entsteht eine Staffel. Zuerst zahlt der Arbeitgeber, dann die Krankenkasse; irgendwann stellt sich die Frage, ob eine dauerhafte Leistung ansteht. Wie Sie die Begriffe sauber trennen, zeigt die Seite Arbeitsunfähigkeitsversicherung: was damit gemeint ist. Hier geht es um die Gesetzeslage hinter dem Krankengeld und um die Stellen, an denen es mit der BU zusammentrifft.
Wann entsteht der Anspruch auf Krankengeld, und wie hoch ist er?
Der Anspruch setzt voraus, dass eine Krankheit arbeitsunfähig macht oder eine stationäre Behandlung auf Kosten der Kasse stattfindet (§ 44 Abs. 1 SGB V). Er entsteht bei Krankenhausbehandlung von Beginn an, sonst mit dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit (§ 46 SGB V). Solange der Arbeitgeber Entgelt fortzahlt, ruht der Anspruch (§ 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Das betrifft die ersten sechs Wochen: Nach § 3 Abs. 1 EntgFG besteht Anspruch auf Fortzahlung bis zur Dauer von sechs Wochen, sofern das Arbeitsverhältnis mindestens vier Wochen ununterbrochen bestanden hat (§ 3 Abs. 3 EntgFG). Bei einer erneuten Erkrankung aus demselben Grund entsteht der Sechs-Wochen-Anspruch wieder, wenn Sie zuvor mindestens sechs Monate nicht daran litten oder seit Beginn der ersten Erkrankung zwölf Monate vergangen sind.
Die Höhe: 70 % des Bruttos, höchstens 90 % des Nettos (§ 47 Abs. 1 SGB V). Berücksichtigt wird das Entgelt nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze (§ 47 Abs. 6 SGB V). Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld bleiben im Regelentgelt zunächst unberücksichtigt; stattdessen wird der 360. Teil der in den letzten zwölf Monaten gezahlten Einmalbeträge hinzugerechnet (§ 47 Abs. 2 SGB V). Das Krankengeld wird für Kalendertage gezahlt, ein Monat zählt mit 30 Tagen (§ 47 Abs. 1 SGB V). Beitragsabzüge auf das Krankengeld berechnen wir hier nicht.
| Station | Norm | Inhalt |
|---|---|---|
| Entgeltfortzahlung | § 3 EntgFG | bis zu sechs Wochen Gehalt vom Arbeitgeber, nach vier Wochen Beschäftigung |
| Krankengeld beginnt | §§ 44, 46 SGB V | Anspruch ab ärztlicher Feststellung; ruht, solange Arbeitsentgelt gezahlt wird (§ 49) |
| Höhe | § 47 SGB V | 70 % brutto, höchstens 90 % netto, bis zur Beitragsbemessungsgrenze |
| Höchstdauer | § 48 SGB V | 78 Wochen innerhalb von drei Jahren wegen derselben Krankheit |
| Reha-Aufforderung | § 51 SGB V | Frist von zehn Wochen für den Reha-Antrag bei gefährdeter oder geminderter Erwerbsfähigkeit |
| Rente wegen voller Erwerbsminderung | § 50 SGB V | Krankengeldanspruch entfällt ab Rentenbeginn |
| Nahtlosigkeit | § 145 SGB III | Arbeitslosengeld bei Leistungsminderung von mehr als sechs Monaten unter bestimmten Voraussetzungen |
| Berufsunfähigkeit (privat) | § 172 VVG, Vertrag | Rente bei voraussichtlich dauerhafter Berufsunfähigkeit; Details in den Bedingungen |
Was heißt 78 Wochen – und was passiert danach?
Die Dauer ist begrenzt: längstens 78 Wochen innerhalb von je drei Jahren wegen derselben Krankheit. Die Frist wird ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit gerechnet, und eine weitere Krankheit, die während der Arbeitsunfähigkeit hinzutritt, verlängert sie nicht (§ 48 Abs. 1 SGB V). Zeiten, in denen der Anspruch ruht oder versagt wird, zählen mit, als wäre Krankengeld gezahlt worden; Zeiten ohne Anspruch zählen nicht (§ 48 Abs. 3 SGB V). Ob die sechs Wochen der Entgeltfortzahlung auf die 78 Wochen angerechnet werden, ist in den von uns gelesenen Gesetzestexten nicht eindeutig geregelt; Ratgeber behaupten es, wir geben es deshalb nicht als Tatsache weiter. Ihre Krankenkasse nennt Ihnen das Fristende.
Wenn der Anspruch ausgeschöpft ist, spricht man in der Praxis von Aussteuerung. Der Begriff steht nicht im Gesetz, er beschreibt die Lage: Das Krankengeld endet, die Krankheit besteht fort. Dann gibt es nach den Regeln mehrere Wege, die davon abhängen, wie es um Ihre Leistungsfähigkeit steht:
- Arbeitslosengeld nach der Nahtlosigkeitsregel: Wenn die Leistungsminderung mehr als sechs Monate besteht, Sie keine versicherungspflichtige Beschäftigung von mindestens 15 Stunden pro Woche ausüben können und noch keine Erwerbsminderung festgestellt wurde, kann die Agentur für Arbeit Arbeitslosengeld zahlen (§ 145 SGB III). Sie kann einen Reha-Antrag innerhalb eines Monats verlangen.
- Erwerbsminderungsrente: Bei voller Erwerbsminderung (unter drei Stunden täglich) oder teilweiser (unter sechs Stunden) kommt eine Rente nach § 43 SGB VI in Betracht; die durchschnittliche neu bewilligte Rente betrug 2024 monatlich 1.041 €.
- Private Leistungen: BU-Rente, Erwerbsunfähigkeits- oder Grundfähigkeitsrente, wenn der Vertrag und seine Voraussetzungen erfüllt sind.
Welche Lücke sich dabei auftut, zeigt der Arbeitskraft-Lücken-Rechner. Zur gesetzlichen Seite der Erwerbsminderungsrente erklärt der Beitrag Erwerbsunfähigkeitsversicherung den Dreistunden-Maßstab.
Wann endet das Krankengeld früher als nach 78 Wochen?
Drei Regeln der §§ 49 bis 51 SGB V können den Anspruch vorzeitig stoppen oder unterbrechen, und sie sind in der Praxis wichtig, weil sie oft übersehen werden:
Die Arbeitsunfähigkeit wird nicht rechtzeitig gemeldet
Der Anspruch ruht, solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet wird. Das gilt nicht, wenn die Meldung innerhalb einer Woche nach Beginn erfolgt oder die Daten elektronisch übermittelt werden (§ 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V). Praktisch heißt das: Lückenlose Folgebescheinigungen sind wichtig.
Die Krankenkasse setzt eine Reha-Frist
Ist die Erwerbsfähigkeit nach ärztlichem Gutachten erheblich gefährdet oder gemindert, kann die Kasse eine Frist von zehn Wochen setzen, um einen Antrag auf medizinische Reha oder Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen. Versäumen Sie sie, entfällt der Anspruch mit Fristablauf; stellen Sie den Antrag später, lebt er ab dem Tag der Antragstellung wieder auf (§ 51 SGB V). Wer eine solche Aufforderung erhält, sollte sie nicht ignorieren und sich beraten lassen, zum Beispiel bei einem Fachanwalt für Versicherungs- oder Sozialrecht.
Eine Rente setzt dem Krankengeld ein Ende
Wer eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, Vollrente wegen Alters oder vergleichbare Leistungen bezieht, verliert ab deren Beginn den Krankengeldanspruch. Wird eine Rente erst nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit bewilligt, wird das Krankengeld um den Zahlbetrag bestimmter Renten gekürzt (§ 50 Abs. 1, 2 SGB V). Eine private BU-Rente führt § 50 nicht auf.
Wie greift die BU in diese Abfolge ein?
Die private BU wird unabhängig vom Krankengeld geprüft. Berufsunfähig ist, wer den zuletzt ausgeübten Beruf infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfall ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann (§ 172 Abs. 2 VVG). Die Bedingungswerke konkretisieren das: Ein gelesenes Bedingungswerk (Volkswohl Bund, BED.BU.0622 § 1) nennt voraussichtlich mindestens sechs Monate zu mindestens 50 % oder bereits sechs Monate zu mindestens 50 % nicht ausgeübt, und in diesem Fall gilt der Zustand von Anfang an als Berufsunfähigkeit. Das heißt: Die Prognose von sechs Monaten kann schon eintreten, während das Krankengeld noch läuft. Die BU-Rente muss nicht warten, bis das Krankengeld endet.
Der entscheidende Praxisunterschied ist der Zeitpunkt der Antragstellung. Wer die Leistungsprüfung der BU früh anstößt, überbrückt die Zeit bis zur Entscheidung mit dem Krankengeld. Wer sie erst nach der Aussteuerung beginnt, riskiert eine Lücke, in der weder Krankengeld noch BU-Rente fließen. Hier setzt die AU-Klausel an, wie sie die Seite Arbeitsunfähigkeitsversicherung vergleichen im Wortlaut zeigt: Sie zahlt in den gelesenen Beispielen schon während der Krankschreibung, unabhängig davon, ob Krankengeld fließt. Ob die Klausel für Sie lohnt, wägt Ist eine Arbeitsunfähigkeitsversicherung sinnvoll? ab.
Wichtig ist auch die Gegenrichtung: Krankengeld macht aus einer Krankheit keine Berufsunfähigkeit. Wer nach der Genesung in den Beruf zurückkehrt, hat keinen BU-Anspruch. Und die Rentenversicherung entscheidet über die Erwerbsminderungsrente nach eigenen Maßstäben (§ 43 SGB VI), nicht nach denen der BU. Eine private BU kann leisten, ohne dass die Rentenversicherung eine Erwerbsminderung festgestellt hat – und umgekehrt.
Für Selbstständige: wenig Krankengeld, früher Handlungsbedarf
Hauptberuflich Selbstständige haben grundsätzlich keinen Krankengeldanspruch, es sei denn, sie erklären gegenüber der Krankenkasse, dass die Mitgliedschaft das Krankengeld umfassen soll (§ 44 Abs. 2 SGB V, Wahlerklärung). Wer sie abgibt, bekommt Krankengeld erst ab der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit (§ 46 SGB V). Für die ersten sechs Wochen braucht es eine andere Absicherung, typischerweise ein Krankentagegeld; die Hintergründe zu Höhe und Beginn beschreibt das Portal Krankentagegeld: ab wann es zahlt. Die BU bleibt für sie der Schutz gegen den dauerhaften Ausfall.
Beispiel: ein Verlauf über zwei Jahre
Ein Modellverlauf (angenommen, keine Zusage) macht die Abfolge anschaulich. Eine angestellte Person erkrankt schwer. In den ersten sechs Wochen zahlt der Arbeitgeber das Gehalt. Ab der siebten Woche zahlt die Krankenkasse Krankengeld in Höhe von 70 % des Bruttos, höchstens 90 % des Nettos. Etwa im sechsten Monat der Krankschreibung ist absehbar, dass die Rückkehr in den Beruf nicht gelingt; ein BU-Antrag wird gestellt. Während die Versicherung prüft, läuft das Krankengeld weiter, und – falls der Vertrag es vorsieht – kann zusätzlich die AU-Klausel greifen. Nach 78 Wochen endet das Krankengeld. Ist die BU bis dahin anerkannt, fließt die BU-Rente; andernfalls kommen Nahtlosigkeit, Erwerbsminderungsrente oder andere private Leistungen in Betracht.
Der Verlauf zeigt zwei Dinge. Erstens: Die Zeitpunkte der Anträge bestimmen, ob Lücken entstehen. Zweitens: Das Krankengeld ist eine Brücke, nicht das Ziel. Wer die Brücke kennt, kann rechtzeitig planen, statt am Ende der 78 Wochen zu improvisieren.
Was Sie jetzt tun können
- Lücke berechnen: Ermitteln Sie mit dem Lücken-Rechner, was nach Krankengeld und Erwerbsminderungsrente fehlt.
- Bestehende BU prüfen: Gibt es eine AU-Klausel? Welche Frist gilt für die Antragstellung?
- Ohne BU: Prüfen Sie die Reihenfolge der Alternativen unter Arbeitskraft absichern: die Reihenfolge der Produkte.
- Unterlagen sammeln: Krankschreibungen lückenlos aufbewahren und Fristen der Krankenkasse notieren.
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Hinweis: Diese Seite informiert über Gesetze und ist weder Rechts- noch Sozialberatung. Zu laufenden Leistungsfällen berät ein Fachanwalt für Versicherungsrecht oder Sozialrecht.
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Absicherungs-Entscheider (PDF)Häufige Fragen
Wie lange zahlt die Krankenkasse Krankengeld?
Längstens 78 Wochen innerhalb von je drei Jahren wegen derselben Krankheit. Die Frist wird vom ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit gerechnet; eine weitere Krankheit, die während der Arbeitsunfähigkeit hinzutritt, verlängert die Leistungsdauer nicht (§ 48 Abs. 1 SGB V).
Wie hoch ist das Krankengeld?
70 % des regelmäßigen beitragspflichtigen Arbeitsentgelts (Brutto), aber höchstens 90 % des Nettoarbeitsentgelts; berücksichtigt wird das Entgelt nur bis zur kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 47 Abs. 1, 6 SGB V). Einmalzahlungen fließen mit dem 360. Teil der Zahlungen der letzten zwölf Monate ein.
Was bedeutet Aussteuerung beim Krankengeld?
Aussteuerung ist der Praxisbegriff für das Ende des Krankengeldanspruchs nach der Höchstdauer von 78 Wochen (§ 48 SGB V). Danach kommen je nach Lage Arbeitslosengeld nach der Nahtlosigkeitsregel (§ 145 SGB III), eine Erwerbsminderungsrente oder private Leistungen in Betracht.
Bekomme ich Krankengeld und BU-Rente gleichzeitig?
Die private BU-Rente steht in § 50 SGB V nicht als anrechenbare Leistung. Ob andere Leistungen angerechnet werden, hängt vom jeweiligen Vertrag ab, bei einem privaten Krankentagegeld etwa von dessen Bedingungen. Lassen Sie solche Fragen vor einem Antrag klären.
Kann die Krankenkasse mich zum Reha-Antrag zwingen?
Die Krankenkasse kann Versicherten bei erheblich gefährdeter oder geminderter Erwerbsfähigkeit eine Frist von zehn Wochen für einen Antrag auf Reha setzen. Wird er nicht fristgerecht gestellt, entfällt der Krankengeldanspruch mit Fristablauf; bei späterem Antrag lebt er ab dem Tag der Antragstellung wieder auf (§ 51 SGB V).
Wann sollte ich einen BU-Antrag stellen?
Sobald absehbar ist, dass Sie den Beruf voraussichtlich mindestens sechs Monate nicht ausüben können, kann ein Antrag in Betracht kommen; die Bedingungen Ihres Vertrags nennen Prognosezeit und Mitwirkungspflichten. Bei der Antragstellung hilft ein Fachanwalt für Versicherungsrecht oder ein Experte; wir geben keine Leistungsfall-Beratung.
Quellen
- § 44 SGB V – Krankengeld – abgerufen 25.10.2026
- § 46 SGB V – Entstehen des Anspruchs auf Krankengeld – abgerufen 25.10.2026
- § 47 SGB V – Höhe und Berechnung des Krankengeldes – abgerufen 25.10.2026
- § 48 SGB V – Dauer des Krankengeldes – abgerufen 25.10.2026
- § 49 SGB V – Ruhen des Krankengeldes – abgerufen 25.10.2026
- § 50 SGB V – Ausschluss und Kürzung des Krankengeldes – abgerufen 25.10.2026
- § 51 SGB V – Wegfall des Krankengeldes, Antrag auf Leistungen zur Teilhabe – abgerufen 25.10.2026
- § 3 EntgFG – Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall – abgerufen 25.10.2026
- § 145 SGB III – Minderung der Leistungsfähigkeit – abgerufen 25.10.2026
- § 172 VVG – Leistung des Versicherers – abgerufen 24.10.2026
Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der Absicherung der Arbeitskraft (Stand: 25. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Produktbeschreibungen auf dieser Seite sind allgemeine Einordnungen aus den genannten Quellen, keine Tarifempfehlung und keine Aussage über einzelne Versicherer; maßgeblich sind die Bedingungen des jeweiligen Tarifs. Herausgeber: Grundfähigkeit-Check.de. Grundfähigkeit-Check.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.